Rechtliches

Mit der Inkraftsetzung des Arbeitsschutzgesetzes im Jahr 1996 wurden erstmalig einheitliche Vorschriften für den betrieblichen Arbeitsschutz in Deutschland erlassen.
Zu den Pflichten des Unternehmers gehört u.a., die Gefährdungen der Mitarbeiter am Arbeitsplatz zu analysieren und zu dokumentieren und die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen zur ergreifen. Falls erforderlich, müssen arbeitsmedizinische Vorsorgen ermöglicht werden.

Hierbei wird der Unternehmer von den Experten im Arbeitsschutz unterstützt:

  • dem Betriebsarzt
  • der Fachkraft für Arbeitssicherheit

 

Im Arbeitssicherheitsgesetz wird festgelegt, dass er diese beiden Fachleute zu bestellen hat (§2) ,und es werden deren Aufgaben genannt (§3 und §6).

Die konkrete Umsetzung dieser Vorgaben wird in der Vorschrift 2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV V2) beschrieben.

Neben einer „Grundbetreuung“, für die in der Unfallverhütungsvorschrift branchengleiche Einsatzzeiten vorgegeben werden, hat der Unternehmer im „betriebsspezifischen“ Teil die Möglichkeit, einen für das Unternehmen passgenauen Betreuungsumfang festzulegen.

Hierunter fallen z.B. die erforderlichen speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgen.


Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl weiterer Gesetze, Verordnungen und Richtlinien, die im Arbeitsschutz Anwendung finden.